Einseitige Verpflichtungserklärungen

Für die vom Gemeindesekretär beglaubigten einseitigen Verpflichtungserkärungen gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13, einschließlich der grundbücherlichen Anmerkung, werden Sekretariatsgebühren in Höhe von 50,00 Euro festgelegt.

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